Rückwaren in besonderen Fällen
§ 44.
(1) Werden ausgeführte Monopolgegenstände oder Waren, für die anläßlich der Ausfuhr gesetzliche oder mit dem Bund vereinbarte Erstattungen oder Förderungen zum Zweck des Ausgleichs inländischer und ausländischer Preise von landwirtschaftlichen Erzeugnissen in Betracht kommen, unter Inanspruchnahme einer Zollbefreiung nach diesem Bundesgesetz wieder in das Zollgebiet eingeführt, so hat das Zollamt hievon die Monopolverwaltung oder die für die Erstattung oder Förderung berufene Behörde oder Einrichtung zu verständigen. Dasselbe gilt, wenn Grund zur Annahme besteht, daß solche Waren, die nach diesem Bundesgesetz als aus dem Zollgebiet ausgeführt gelten, nicht ausgeführt worden sind.
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über eine wegen der Wiedereinfuhr von aus dem Zollgebiet ausgeführten Waren zustehende Zollfreiheit gelten nicht für
- 1. den Zoll und sonstige Eingangsabgaben, wenn es sich um aus dem Zollgebiet ausgeführte Waren handelt, deren vorangegangene Ausfuhr eine Voraussetzung für eine Befreiung, Erstattung oder Vergütung dieser Abgabe gebildet hat;
- 2. die Einfuhrumsatzsteuer überdies, wenn die Ware von der Umsatzsteuer entlastet in das Zollausland gelangt ist (Vorsteuerabzug gemäß § 12 des Umsatzsteuergesetzes 1972, Steuerbefreiung gemäß den §§ 7 und 8 des Umsatzsteuergesetzes 1972); dies gilt nicht, wenn
- a) der Unternehmer, für dessen Unternehmen die Ware eingeführt wird, hinsichtlich dieser Ware zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer berechtigt wäre oder
- b) die Ware im Zeitpunkt der Ausfuhr und der Einfuhr demselben umsatzsteuerrechtlich Verfügungsberechtigten zuzurechnen ist.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12051752
alte Dokumentnummer
N3199222269J
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