Verlängerung der Instrumentenflugberechtigung für
Hubschrauberpiloten
§ 44
(1) § 44.Für die Verlängerung der Berechtigung gemäß § 40 hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten Gültigkeitsperiode einen ordnungsgemäßen Überprüfungsflug unter sinngemäßer Anwendung von Anlage 3 unter der Aufsicht eines Instrumentenfluglehrers für Hubschrauberpiloten einwandfrei ausgeführt hat.
(2) Für die Erneuerung einer ruhenden Berechtigung gemäß § 40 hat der Bewerber seine fachliche Befähigung hiefür bei einer theoretischen und bei einer praktischen Prüfung nachzuweisen.
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