§ 44
§ 44. Bewerbung um einen Berufspilotenschein I. Klasse.
(1) Wer sich um einen Berufspilotenschein I. Klasse bewirbt, muß nachweisen, daß er
- a) einen gültigen Berufspilotenschein besitzt,
- b) eine gültige Sicht-Nachtflugberechtigung (§ 58) besitzt, und
- c) innerhalb der letzten sechs Jahre vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt 700 Stunden Dauer ausgeführt hat.
(2) In der gemäß Abs. 1 lit. c erforderlichen Flugzeit müssen Motorflüge als verantwortlicher Pilot von insgesamt wenigstens 200 Stunden Dauer enthalten sein. Auf Antrag sind Motorflüge als zweiter Pilot bis zum Ausmaß von 100 Stunden Dauer auf die erforderliche Flugzeit als verantwortlicher Pilot zur Hälfte anzurechnen, wenn der Bewerber nachweist, daß er bei diesen Flügen die Aufgaben eines verantwortlichen Piloten unter der Aufsicht eines verantwortlichen Piloten ausgeführt hat.
(3) In der gemäß Abs. 2 erforderlichen Flugzeit als verantwortlicher Pilot müssen Nachtflüge von insgesamt wenigstens 25 Stunden Dauer enthalten sein. Bei diesen Nachtflügen muß der Bewerber mindestens zehn Nachtabflüge und zehn Nachtlandungen sowie Überlandflüge von wenigstens zehn Stunden Dauer ausgeführt haben. Auf die erforderliche Anzahl von Nachtflugstunden als verantwortlicher Pilot sind Nachtflüge als zweiter Pilot zur Hälfte anzurechnen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)