Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin
§ 44
(1) § 44.Der/Die Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin hat die wirtschaftlichen Belange der Landeszahnärztekammer unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben wahrzunehmen.
(2) Zu seinen/ihren Aufgaben zählen insbesondere
- 1. die Erstellung des Jahresvoranschlags und des Rechnungsabschlusses sowie
- 2. die Erstattung von Vorschlägen für die Festsetzung der Höhe der Landeskammerbeiträge und sonstiger Gebühren.
(2) Jede Ausfertigung von Geschäftsstücken der Landeszahnärztekammer, die eine finanzielle Angelegenheit betreffen, ist vom/von der Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin unter Beisetzung der Funktionsbezeichnung „Landesfinanzreferent“/„Landesfinanzreferentin“ mitzuzeichnen.
(3) Bei dauernder Verhinderung des/der Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin oder für den Fall der Entziehung des Vertrauens durch den Landesausschuss ist unverzüglich die Neuwahl des/der Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin anzuordnen. In dringenden Fällen übt zwischenzeitlich der/die Präsident/Präsidentin das Amt des/der Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin aus.
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