§ 44.
(1) Der Landeshauptmann kann die Wasserbücher jener Bezirksverwaltungsbehörden, die in der Landeshauptstadt ihren Sitz haben, bei seinem Amte verwahren.
(2) Andere Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung kann das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft ausnahmsweise dann gestatten, wenn sie in den örtlichen Verhältnissen begründet sind und den einheitlichen Charakter der Wasserbücher nicht gefährden.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2019
Gesetzesnummer
10010252
Dokumentnummer
NOR12129879
alte Dokumentnummer
N8194839271L
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