§ 44 Wasserbuchverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1948

§ 44.

(1) Der Landeshauptmann kann die Wasserbücher jener Bezirksverwaltungsbehörden, die in der Landeshauptstadt ihren Sitz haben, bei seinem Amte verwahren.

(2) Andere Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung kann das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft ausnahmsweise dann gestatten, wenn sie in den örtlichen Verhältnissen begründet sind und den einheitlichen Charakter der Wasserbücher nicht gefährden.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2019

Gesetzesnummer

10010252

Dokumentnummer

NOR12129879

alte Dokumentnummer

N8194839271L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)