§ 44 WaffG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Bestimmung von Schußwaffen

§ 44.

Die Behörde stellt auf Antrag fest, welcher Kategorie (§ 2 Abs. 1 Z 1 bis 4) eine bestimmte Schußwaffe zuzuordnen ist und gegebenenfalls ob nur bestimmte Regelungen dieses Bundesgesetzes (§ 45) auf sie anzuwenden sind.

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