§ 44 VerwGesG 2006

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Anhängige Verfahren

§ 44

(1) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes beim Bundeskanzleramt nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz anhängige Verfahren über die Erteilung oder den Widerruf einer Betriebsgenehmigung, die Zuerkennung der Befähigung zum Abschluss von Gesamtverträgen und die Bewilligung nach § 11 Abs. 2 Verwertungsgesellschaftengesetz sind von der Aufsichtsbehörde nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiter zu führen.

(2) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes vor einer Schiedskommission nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz oder vor der Schiedsstelle nach Art. III UrhG-Nov 1980 anhängige Verfahren sind nach den im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften weiter zu führen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)