Anhängige Verfahren
§ 44
(1) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes beim Bundeskanzleramt nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz anhängige Verfahren über die Erteilung oder den Widerruf einer Betriebsgenehmigung, die Zuerkennung der Befähigung zum Abschluss von Gesamtverträgen und die Bewilligung nach § 11 Abs. 2 Verwertungsgesellschaftengesetz sind von der Aufsichtsbehörde nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiter zu führen.
(2) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes vor einer Schiedskommission nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz oder vor der Schiedsstelle nach Art. III UrhG-Nov 1980 anhängige Verfahren sind nach den im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften weiter zu führen.
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