§ 44 VersVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 44.

Soweit nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes die Kenntnis des Versicherers erheblich ist, steht die Kenntnis eines nur mit der Vermittlung von Versicherungsgeschäften betrauten Agenten der Kenntnis des Versicherers nicht gleich. Dies gilt nicht für Erklärungen des Versicherungsnehmers, zu deren Entgegennahme für den Versicherer er gemäß § 43 bevollmächtigt ist.

Schlagworte

Vermittlungsagent, Vermittlungsvertreter

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2018

Gesetzesnummer

10001979

Dokumentnummer

NOR12037681

alte Dokumentnummer

N2199439262J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)