§ 44
(1) § 44.Die Präsidenten der Landeskammern haben, soweit es zur Durchführung ihrer Konzepts-, Kanzlei- und Kassengeschäfte notwendig ist, einen Sekretär und das erforderliche Personal zu bestellen.
(2) Rechte und Pflichten des Sekretärs und des übrigen Personals, ihre Ansprüche auf Besoldung und Pensionsbezüge sind durch die Dienstordnung zu bestimmen.
(3) Landeskammern können aus Gründen der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis in ihren Geschäftsordnungen einvernehmlich bestimmen, daß ihre Geschäfte zur Gänze oder zum Teil durch eine gemeinsame Geschäftsstelle besorgt werden. Ebenso kann einvernehmlich bestimmt werden, daß die Geschäfte der am Sitz der Bundeskammer befindlichen Landeskammern durch das Kammeramt der Bundeskammer geführt werden.
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