§ 44 StudFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1992

Vorlageantrag gegen die Vorentscheidung

§ 44.

Gegen eine Vorentscheidung über die Vorstellung kann die Partei binnen zwei Wochen den Antrag stellen, daß die Vorstellung dem Senat zur Entscheidung vorgelegt wird. In der Vorentscheidung ist auf die Möglichkeit eines solchen Vorlageantrages hinzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR12124005

alte Dokumentnummer

N7199221219J

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