Verwaltungsübertretungen
§ 44
(1) Sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung
- 1. unbefugt Schießmittel besitzt oder überlässt,
- 2. die Bestellung und Anzeige oder die Meldung des Ausscheidens eines Verantwortlichen für die Herstellung (§ 16), eines Verantwortlichen für den Handel (§ 21), eines Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel (§ 27) nicht vornimmt,
- 3. eine beabsichtigte Auflösung oder Änderung des Sitzes nicht fristgerecht meldet (§ 27 Abs. 4),
- 4. nicht fristgerecht die Meldung gemäß § 6 Abs. 1 erstattet,
- 5. ohne die erforderlichen Bewilligungen Schieß- und Sprengmittel verbringt, ein- oder durchführt,
- 6. entgegen § 9 Schieß- und Sprengmittel nicht fachgemäß entsorgt oder vernichtet,
- 7. nicht fristgerecht den Verlust oder Diebstahl von Schieß- und Sprengmitteln meldet,
- 8. nicht fristgerecht die Auffindung von Schieß- und Sprengmitteln meldet,
- 9. Schieß- und Sprengmittel nicht sorgfältig oder nicht in bewilligten Lagern lagert,
- 10. eine Person zum Betrieb eines Mischladegerätes heranzieht, welche die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 nicht erfüllt,
- 11. keine oder eine nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechende eindeutige Kennzeichnung an den Schieß- und Sprengmitteln anbringt,
- 12. Unterlagen, Informationen und Proben zur Durchführung der Marktüberwachung nicht bereitstellt (§ 10 Abs. 3), oder
- 13. entgegen den §§ 24 Abs. 4, 29 Abs. 7, 30 Abs. 6, 31 Abs. 3 und 32 Abs. 3 nicht die erforderlichen Bewilligungen mitführt oder diese nicht aushändigt
und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser mit einer Geldstrafe bis 3 600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
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