§ 44 SeeSchFG

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Rückzahlung von Geldzuwendungen

§ 44

Bei Gewährung von Förderungen ist vorbehaltlich sonstiger bürgerlich-rechtlicher Ansprüche des Bundes die Rückzahlung einer Geldzuwendung zuzüglich einer Verzinsung in der Höhe von drei vH über den jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Anm.: Basiszinssatz) pro Jahr für den Fall vorzusehen, daß

  1. 1. das die Förderung gewährende Organ des Bundes über wesentliche Umstände getäuscht oder unvollständig unterrichtet worden ist oder
  2. 2. der Empfänger der Förderung gegen die Auflagen oder Bedingungen, unter denen die Förderung gewährt wurde, verstößt.

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