§ 44 SchUG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.9.2026

Gestaltung des Schullebens, Sicherheit in der Schule einschließlich Kinderschutz und Qualitätssicherung

§ 44.

(1) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über das Verhalten, über Maßnahmen zur Sicherheit einschließlich Kinderschutz und zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schul- und Unterrichtsbetriebes in der Schule, bei Unterricht außerhalb einer für schulische Zwecke gewidmeten Liegenschaft (dislozierter Unterricht), bei Schulveranstaltungen (§ 13) und bei schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a), zu erlassen. Das Schulforum (§ 63a) bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64) kann darüber hinaus, soweit es die besonderen Verhältnisse erfordern, eine Hausordnung erlassen; sie ist der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen und durch Anschlag in der Schule kundzumachen. In der Hausordnung können je nach der Aufgabe der Schule (Schulart, Schulform), dem Alter der Schüler sowie nach den sonstigen Voraussetzungen am Standort (zB Zusammensetzung der Klasse, schulautonome Profilbildung, Beteiligung an Projekten bzw. Schulpartnerschaften, regionale Gegebenheiten) schuleigene Verhaltensvereinbarungen für Schüler, Lehrer und Erziehungsberechtigte als Schulgemeinschaft und Maßnahmen zur Förderung der Schulqualität festgelegt werden, wobei das Einvernehmen aller Schulpartner anzustreben ist. Die Hausordnung einer Privatschule darf deren besondere Zielsetzung nicht beeinträchtigen.

(2) Der Vertrag über die Aufnahme in die Privatschule (§ 5 Abs. 6) kann über das Verhalten der Schüler in der Schule und bei Schulveranstaltungen, über Maßnahmen zur Sicherheit der Schüler in der Schule und bei Schulveranstaltungen sowie zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes Vorschriften enthalten, die von der gemäß Abs. 1 zu erlassenden Verordnung des zuständigen Bundesministers abweichen oder sie ergänzen. Solche Ergänzungen oder Abweichungen sind der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.

(3) Die Verordnung des Bundesministers gemäß Abs. 1 hat jedenfalls

  1. 1. eine allgemeine Verhaltensrichtlinie für alle sich in der Schule, bei Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen aufhaltenden Personen und Folgen bei Verstößen gegen diese festzulegen,
  2. 2. ein verpflichtendes, in einem partnerschaftlichen Prozess zu erarbeitendes, Kinderschutzkonzept vorzusehen,
  3. 3. die Berechtigung von Personen zum Aufenthalt in der Schule festzulegen,
  4. 4. die Pflichten der Schülerinnen und Schüler während des Aufenthalts in der Schule, bei der Teilnahme an Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen festzulegen,
  5. 5. auf die Bestimmungen dieses Abschnittes Bedacht zu nehmen,
  6. 6. die Schulart und
  7. 7. das Alter der Schülerinnen und Schüler zu beachten.

(4) Das Kinderschutzkonzept gemäß Abs. 3 Z 2 muss jedenfalls

  1. 1. Maßnahmen zum Schutz der Schülerinnen und Schüler vor physischer, psychischer und sexualisierter Gewalt,
  2. 2. Regelungen über ein Kinderschutzteam,
  3. 3. eine Risikoanalyse über mögliche Beeinträchtigungen des Schutzes im Sinne der Z 1 unter besonderer Berücksichtigung des örtlichen Umfeldes der Schule und der Informations- und Kommunikationstechnologie,
  4. 4. Regelungen über den Umgang mit möglichen Beeinträchtigungen des Schutzes im Sinne der Z 1, insbesondere zur Anbringung von Sachverhalten, und
  5. 5. für die regelmäßig durchzuführende Evaluierung eine Frist, die höchstens drei Schuljahre betragen darf

(5) Bei Gefahr in Verzug hat die zuständige Schulbehörde eine Schülerin bzw. einen Schüler auf Antrag der Schulleitung unverzüglich vom weiteren Schulbesuch zu suspendieren. Gefahr im Verzug liegt dann vor, wenn die Schülerin oder der Schüler insbesondere

  1. 1. gegenüber anderen Schülerinnen, Schülern, Lehrpersonen oder anderen im Schulwesen tätigen Personen
  1. a) einen vorsätzlichen tätlichen Angriff begeht,
  2. b) eine Drohung äußert, die geeignet ist, andere in Furcht und Unruhe zu versetzen,
  3. c) beharrliche Verfolgung, Herabwürdigung oder Verächtlichmachung begeht oder
  4. d) eine vorsätzliche Schädigung in ihrem Eigentum herbeiführt oder
  1. 2. Schuleigentum vorsätzlich beschädigt
  1. und weiterhin eine unmittelbare Gefährdung von ihr oder ihm ausgeht. Die Schulleitung hat unverzüglich einen Antrag auf Suspendierung zu stellen und zu prüfen, ob ein Antrag auf Ausschluss gemäß § 49 zu stellen ist.

(6) Die Suspendierung hat mit Bescheid der zuständigen Schulbehörde zu erfolgen. Darin sind auch Art und Umfang der Mitwirkungspflichten der Erziehungsberechtigten zur Unterstützung der Reintegration bekannt zu geben, beispielsweise die Vorlage von Dokumenten, Abgabe von Erklärungen oder Teilnahme an Terminen. Eine Suspendierung darf mit höchstens vier Wochen bemessen werden. Wenn ein Antrag auf Ausschluss gestellt wurde, dann kann die Suspendierung einmalig um bis zu zwei Wochen verlängert werden. Eine Suspendierung ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich ergibt, dass von der Schülerin oder dem Schüler keine Gefährdung mehr ausgeht. Einem Rechtsmittel gegen die Suspendierung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

(7) Suspendierte Schülerinnen und Schüler sind vom weiteren Schulbesuch ausgeschlossen und haben stattdessen an einer Reintegrationsmaßnahme teilzunehmen (Suspendierungsbegleitung). Letzteres gilt nicht, wenn die Suspendierung mit weniger als vier Tagen bemessen wurde oder seitens der Bildungsdirektion anlässlich des der Suspendierung zugrundeliegenden Sachverhalts ein Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes gemäß § 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 eingeleitet wurde. Die Reintegrationsmaßnahme kann zur Gänze, zeit- oder teilweise sowohl disloziert, ortsungebunden als auch an der Schule oder in schul- und schulartübergreifenden Gruppen durchgeführt werden. Jede Bildungsdirektion kann für die Schulen, an welchen diese Gruppen eingerichtet werden, ein Einzugsgebiet durch Verordnung festlegen.

(8) Suspendierte Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigte sind verpflichtet, an der Reintegrationsmaßnahme mitzuwirken. Ihnen ist durch die Schulbehörde binnen vier Schultagen ab Zustellung des Suspendierungsbescheides

  1. 1. mitzuteilen, an welcher Schule oder an welchem sonstigen Ort die Schülerin oder der Schüler sich einzufinden hat und
  2. 2. der insgesamt zumindest 8 und höchstens 20 Stunden je ganzer Woche der Suspendierung umfassende anzuwendende Förderplan bekanntzugeben, der
  1. a) psychosoziale oder diesen vergleichbare Maßnahmen, einschließlich außerschulischer, und
  2. b) nicht zu beurteilende Unterrichtseinheiten bis höchstens zum gleichen zeitlichen Ausmaß wie die Maßnahmen gemäß lit. a vorzusehen hat.

(9) Wenn der Schulbesuch einer Schülerin oder eines Schülers der zumindest neunten Schulstufe einer mittleren oder höheren Schule gemäß § 33 Abs. 2 lit. a oder lit. e beendet wird, hat die Schülerin oder der Schüler an einem durch die Schulleitung der bisherigen Schule festgelegten Termin an einem Gespräch über die Gründe für die Beendigung des Schulbesuches (Perspektivengespräch) teilzunehmen. Ist die Schülerin oder der Schüler minderjährig, hat zumindest auch einer der Erziehungsberechtigten an dem Gespräch teilzunehmen. Das Gespräch ist seitens der Schule von zumindest einer mit der Schülerin oder dem Schüler vertrauten Lehrperson zu führen, und es kann eine weitere, von der Schule ausgewählte Person, die nicht dem Personalstand der Schule angehören muss, hinzugezogen werden. Gegenstand des Gesprächs, dessen Stattfinden zu dokumentieren ist, ist eine Analyse über die Gründe der Beendigung des Schulbesuchs

  1. 1. zum Zweck einer Beratung über den weiteren Bildungsweg und allenfalls einer Information über die Ausbildungspflicht sowie
  2. 2. zur Rückmeldung über förderliche und hinderliche Bildungsfaktoren an der Schule.

Schlagworte

Schulbetrieb, Informationstechnologie

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2026

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40273727

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