§ 44 SchSpG

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.1922

Frist zur Geltendmachung der Ansprüche

§ 44

Ersatzansprüche wegen vorzeitiger Entlassung oder vorzeitigen Austrittes im Sinne der §§ 21 und 40, ferner Ersatzansprüche wegen Rücktrittes vom Vertrage im Sinne des § 42 müssen bei sonstigem Ausschlüsse binnen sechs Monaten nach dem Tage, an dem der Anspruch erhoben werden konnte, gerichtlich geltend gemacht werden. Zwingende Vorschriften

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