§ 44 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1962

Engere Wahl.

§ 44

(1) § 44.In die engere Wahl sind von den im ersten Wahlgang nicht gewählten Richtern mit den verhältnismäßig meisten Wahlpunkten doppelt so viele einzubeziehen, als zu wählen sind. Bei Gleichheit der Zahl der Wahlpunkte entscheidet das vom Vorsitzenden der Wahlkommission zu ziehende Los, wer in die engere Wahl zu bringen ist.

(2) Stimmen, die bei der engeren Wahl auf einen nicht in die engere Wahl gebrachten Richter entfallen, sind ungültig.

(3) Bei Durchführung der engeren Wahl sind die Bestimmungen der §§ 37 bis 43 sinngemäß anzuwenden.

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