§ 44 Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Zum Außerkrafttreten vgl. die §§ 29 und 30, BGBl. II Nr. 58/2000.

Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)

§ 44.

Die Klausurprüfung umfaßt eine schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ oder „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“.

Schlagworte

Horterziehung

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025

Gesetzesnummer

10009892

Dokumentnummer

NOR12125486

alte Dokumentnummer

N7199439512J

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