Vollziehung
§ 44
(1) Mit der Vollziehung des § 27 Abs. 5 ist der Bundesminister für Finanzen betraut; hinsichtlich des § 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres.
(2) Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Inneres betraut.
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