§ 44 PStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Mündliche Verhandlung

§ 44.

(1) Bei der mündlichen Verhandlung müssen beide Verlobte oder Partnerschaftswerber anwesend sein.

(2) Kann einem Verlobten oder Partnerschaftswerber das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung nicht zugemutet und die Ehefähigkeit der Verlobten oder die Fähigkeit der Partnerschaftswerber, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, auch in seiner Abwesenheit ermittelt werden, ist die mündliche Verhandlung ohne ihn durchzuführen.

(3) Treffen die Voraussetzungen des Abs. 2 auf beide Verlobte oder Partnerschaftswerber zu, hat die mündliche Verhandlung zu entfallen.

(4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 hat der betreffende Verlobte oder Partnerschaftswerber die für die Ermittlung der Ehefähigkeit oder für die Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, und für Eintragungen in den Personenstandsbüchern erforderlichen Erklärungen schriftlich abzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025

Gesetzesnummer

10005556

Dokumentnummer

NOR40113204

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