§ 44 Prüfungsordnung BMHS

Alte FassungIn Kraft seit 23.6.2015

Klausurprüfung

§ 44.

(1) Die Klausurprüfung umfasst

  1. 1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und
  2. 2. nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
  1. a) „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder
  2. b) „Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 oder
  3. c) „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch“ oder „Weitere lebende Fremdsprache(n) (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen und Controlling“ und die Lehrstoffbereiche „Kaufvertrag“, „Unternehmensführung inkl. Personalmanagement“, „Unternehmen“, „Finanzierung und Investition“ und „Inner- und außerbetriebliche Kontrollinstrumente“ des Pflichtgegenstandes „Betriebs- und Volkswirtschaft“.

Schlagworte

Reifeprüfung, Betriebswirtschaft, Qualitätsmanagement, Messtechnik

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40171673

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)