§ 44 PostmarktG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Verfahrensvorschriften, Instanzenzug

§ 44

(1) Sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, wendet die Post-Control-Kommission das AVG an.

(2) § 39 Abs. 3 AVG gilt mit der Maßgabe, dass nach Schluss des Ermittlungsverfahrens Neuerungsverbot besteht.

(3) Die Post-Control-Kommission entscheidet in oberster Instanz. Ihre Entscheidungen unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Gegen die Entscheidungen der Post-Control-Kommission kann Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

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