Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984
§ 44.
Postgebühren sind von Amts wegen zurückzuzahlen, wenn die Postsendung während der Postbeförderung in Verlust geraten oder ihr Inhalt aus Verschulden der Post zur Gänze unbrauchbar geworden ist.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12145919
alte Dokumentnummer
N9195722599L
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