§ 44 Pflanzenschutzgesetz 2011

Alte FassungIn Kraft seit 16.2.2011

Grundsatzbestimmungen betreffend Datenübermittlung, Strafbestimmungen, Festlegung einer Frist zur Erlassung von Ausführungsbestimmungen und Wahrnehmung der Rechte des Bundes

§ 44.

(1) Die Übermittlung von Daten, die in Vollziehung von aufgrund grundsätzlicher Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausführenden Landesgesetze erhoben worden sind, zwischen den einzelnen amtlichen Stellen ist nur dann zulässig, wenn dies

  1. 1. zur Erfüllung unionsrechtlicher oder internationaler Verpflichtungen oder
  2. 2. aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Pflanzengesundheit

    erforderlich ist.

(2) Die Landesgesetzgebung hat Übertretungen der in den Landesausführungsgesetzen festgelegten Vorschriften unter Strafe zu stellen.

(3) Die Landesausführungsgesetze sind binnen eines Jahres nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder nachfolgender Änderungen dieses Bundesgesetzes zu erlassen.

(4) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

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