§ 44 PbRegVO

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2025

Umfang

§ 44.

(1) Die Ausbildung zur psychosozialen Prozessbegleiterin oder zum psychosozialen Prozessbegleiter umfasst die allgemeine Grundausbildung (Anlage 1) und eine für die Tätigkeit bei einer allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung erforderliche spezialisierte Grundausbildung jeweils in der sich aus den Anlagen 2 bis 5 zu dieser Verordnung ergebenden Dauer. Die Ausbildung zur psychosozialen Prozessbegleiterin oder zum psychosozialen Prozessbegleiter für volljährige Opfer (§ 65 Z 1 StPO) von fortdauernder Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems (§ 107c StGB) und Verhetzung (§ 283 StGB) sowie für volljährige Opfer (§ 65 Z 1 StPO) von übler Nachrede (§ 111 StGB), Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (§ 113 StGB), Beleidigung (§ 115 StGB) und Verleumdung (§ 297 StGB), wenn auf Grund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine solche Tat im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurde (§ 1 Abs. 2 Z 4), für Minderjährige und Volljährige, die Opfer (§ 65 Z 1 lit. a oder b StPO) von Menschenhandel gewesen sein könnten (§ 1 Abs. 2 Z 5) und für volljährige Opfer (§ 65 Z 1 lit. a oder b StPO), die Gewalt in Einrichtungen ausgesetzt gewesen sein könnten, die Wohn-, sonstigen Unterbringungs- oder Strafvollzugszwecken dienen (§ 1 Abs. 2 Z 6), umfasst die allgemeine Grundausbildung (Anlage 1), eine für die Tätigkeit bei einer allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung erforderliche spezialisierte Grundausbildung jeweils in der sich aus den Anlagen 2 bis 5 zu dieser Verordnung ergebenden Dauer und die erforderliche spezialisierte Zusatzausbildung jeweils in der sich aus den Anlagen 10 bis 12 (§ 46) zu dieser Verordnung ergebenden Dauer.

(2) Die Gesamtzahl und die Gesamtdauer der sich aus denAnlagen 1 bis 12 zu dieser Verordnung ergebenden Ausbildungseinheiten der allgemeinen Grundausbildung und der für die Tätigkeit bei einer allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung erforderlichen spezialisierten Grundausbildung oder Zusatzausbildung sowie der Ausbildungsschwerpunkte sind unveränderlich. Die Anzahl von Ausbildungseinheiten innerhalb von Ausbildungsschwerpunkten ist veränderlich. Die Festlegung der Anzahl der Ausbildungseinheiten nach Satz 2 darf keine Streichungen von Ausbildungsinhalten zur Folge haben. Ergänzungen von Ausbildungsinhalten sind zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2024

Gesetzesnummer

20012683

Dokumentnummer

NOR40265056

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)