Primäre Kalibrierung
§ 44.
(1) Zur Durchführung der Kalibrierungen sind jene Adapter zu verwenden, die von den Herstellern der mechanisch-elektrischen Druckaufnehmer vorgesehen sind.
(2) Die Messungen sind vom unteren Ende des Messbereiches des mechanisch-elektrischen Druckaufnehmers, mindestens aber von 100 bar beginnend, bis mindestens dem 1,3-fachen Druck der zu kontrollierenden Munition durchzuführen. Es sind mindestens fünf Zwischenwerte zu ermitteln, es ist also insgesamt an mindestens sieben Messpunkten zu messen.
(3) Bei jedem Messpunkt sind mindestens drei Versuche durchzuführen, um einen mittleren Empfindlichkeitswert zu bekommen.
(4) Die Kalibrierkurve ist wie die Gerade der „kleinsten Fehlerquadrate“ zu berechnen. Beim mechanisch-elektrischen Druckaufnehmer mit Kanal hat sie durch den Ursprung zu gehen. Beim mechanisch-elektrischen Tangential- oder Konformaldruckaufnehmer ist der durch die Kalibrierung bestimmte Offset zu berücksichtigen. In beiden Fällen ist bei den Schussversuchen von einer nicht linearen Abhängigkeit zwischen der Ladung Q und dem Gasdruck P als Grundlage für die Berücksichtigung der Empfindlichkeit auszugehen.
Schlagworte
Tangentialdruckaufnehmer
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020
Gesetzesnummer
20008706
Dokumentnummer
NOR40159061
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)