§ 44 ÖSG 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2012

6. Teil

Aufbringung und Verwaltung der Fördermittel

1. Abschnitt

Aufbringung der Fördermittel Aufbringung der Fördermittel

§ 44.

Die Fördermittel werden aufgebracht:

  1. 1. aus der Ökostrompauschale gemäß § 45;
  2. 2. aus dem Verkauf von Ökoenergie sowie den dazugehörigen Herkunftsnachweisen an die Stromhändler zum Abnahmepreis auf Basis der Zuweisung gemäß § 37 in Verbindung mit § 40;
  3. 3. aus dem gemäß § 48 festgelegten Ökostromförderbeitrag;
  4. 4. aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß § 55 verhängten Verwaltungsstrafen;
  5. 5. aus Zinsen der veranlagten Mittel;
  6. 6. durch sonstige Zuwendungen.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2021

Gesetzesnummer

20007386

Dokumentnummer

NOR40130618

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