6. Teil
Aufbringung und Verwaltung der Fördermittel
1. Abschnitt
Aufbringung der Fördermittel Aufbringung der Fördermittel
§ 44.
Die Fördermittel werden aufgebracht:
- 1. aus der Ökostrompauschale gemäß § 45;
- 2. aus dem Verkauf von Ökoenergie sowie den dazugehörigen Herkunftsnachweisen an die Stromhändler zum Abnahmepreis auf Basis der Zuweisung gemäß § 37 in Verbindung mit § 40;
- 3. aus dem gemäß § 48 festgelegten Ökostromförderbeitrag;
- 4. aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß § 55 verhängten Verwaltungsstrafen;
- 5. aus Zinsen der veranlagten Mittel;
- 6. durch sonstige Zuwendungen.
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2021
Gesetzesnummer
20007386
Dokumentnummer
NOR40130618
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