§ 44 NO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

§ 44

§. 44.Die Notariatsurkunden müssen deutlich und ohne Abkürzung geschrieben sein und Lücken durch Striche ausgefüllt werden.

(2) Das Datum der Notariatsurkunde und andere Zeitbestimmungen, sowie Angaben von Zahlen überhaupt, sind, wenn sie zum ersten Male vorkommen, mit Buchstaben zu schreiben. Ausgenommen sind: die Angabe der Geschäftszahl, der Haus- und Katasternummern, der Grundbuchsfolien, sowie der Zahlen in Vermögens-Inventaren, Erbtheilungen, Kaufschillingsverrechnungen und Rechnungen überhaupt, wenn dieselben in eine Notariatsurkunde aufgenommen werden. Die Resultate, sowie die Beträge, welche hiernach ein Betheiligter an den andern zu fordern hat, müssen jedoch mit Buchstaben geschrieben werden.

(3) Wird auf eine andere Urkunde Bezug genommen, so können deren Datum, etwaige Geschäftszahl oder sonstige darin vorkommende Zahlen mit Ziffern geschrieben werden.

Schlagworte

Beteiligter, Erbteilung, Hausnummer

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015693

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