Niederlassungsbewilligung - beschränkt
§ 44.
(1) Drittstaatsangehörigen mit einer “Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft" kann quotenfrei eine “Niederlassungsbewilligung - beschränkt" erteilt werden, wenn
- 1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
- 2. eine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt.
(2) Drittstaatsangehörige, denen auf Grund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Niederlassungsfreiheit zukommt, kann für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine “Niederlassungsbewilligung - beschränkt" erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.
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