§ 44.
Ein geeichtes Meßgerät gilt nur bei Einhaltung der entsprechenden Zulassungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen als geeicht.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 44.
Ein geeichtes Meßgerät gilt nur bei Einhaltung der entsprechenden Zulassungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen als geeicht.
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