§ 44 MEG

Alte FassungIn Kraft seit 25.4.1992

§ 44.

Ein geeichtes Meßgerät gilt nur bei Einhaltung der entsprechenden Zulassungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen als geeicht.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)