Risse und Karten für Geothermalvorhaben
§ 44
(1) Bei der Suche und der Erforschung von Vorkommen geothermischer Energie sowie bei der Gewinnung der Erdwärme aus solchen Vorkommen sind folgende Risse und Karten anzufertigen und zu führen:
- 1. ein Riss oder eine Karte im Maßstab der Katastralmappe für jede Bohrung (Sonde), auf dem die Angaben und der Stand der Katastralmappe, die Grenzen der Bergbauberechtigungen, die Tagöffnung des Bohrloches, die durch einzuhaltende Sicherheitsabstände zu schutzbedürftigen Objekten sich ergebenden Bereiche und die zugehörige Taggegend darzustellen sind; hiebei sind die schutzbedürftigen Objekte besonders kenntlich zu machen;
- 2. eine Übersichtskarte auf Grundlage der Österreichischen Karte 1 : 50 000 des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, auf der die Tagöffnungen der Bohrlöcher der Bohrungen und Sonden darzustellen sind;
- 3. ein Bohrlochbild für jede Bohrung entsprechend § 43 Abs. 1 Z 6.
(2) Das in Abs. 1 Z 3 angeführte Bohrlochbild ist jedenfalls automationsunterstützt anzufertigen und zu führen.
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