§ 44 LMG 1975

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1975

Anzeigepflicht

§ 44

§ 44. Wenn eine Bundesanstalt bei ihrer Tätigkeit zur begründeten Auffassung gelangt, daß der Verdacht der Verletzung von Rechtsvorschriften gegeben ist, so hat sie das in ihrem Gutachten festzustellen und bei der jeweils zuständigen Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten.

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