§ 44 LDG 1984

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1984

Lehrpflichtermäßigung

§ 44

(1) Die Lehrverpflichtung kann auf Ansuchen des Landeslehrers herabgesetzt werden (Lehrpflichtermäßigung). Eine Lehrpflichtermäßigung ist nur im öffentlichen Interesse - sofern dies unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Unterrichtes möglich ist - oder aus gesundheitlichen Gründen, die in der Person des Landeslehrers liegen, zulässig; in letzterem Falle darf die Ermäßigung nicht mehr als die Hälfte des Ausmaßes der Lehrverpflichtung betragen.

(2) Eine im öffentlichen Interesse gewährte Lehrpflichtermäßigung ist mit einer anteiligen Minderung der Bezüge höchstens bis zum Ausmaße der Vertretungskosten zu verbinden, wenn und soweit der Landeslehrer aus der Tätigkeit, die zur Lehrpflichtermäßigung Anlaß gab, Einkünfte bezieht; hievon kann nur aus wichtigen öffentlichen Interessen abgegangen werden. Das Ausmaß der Vertretungskosten ist nach dem Entgelt eines Vertragslehrers der der Verwendungsgruppe des vertretenen Landeslehrers entsprechenden Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas II L zu berechnen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)