Amtsparteien
§ 44
§ 44. Die Bundeswettbewerbsbehörde (§ 1 WettbG) und der Bundeskartellanwalt (§ 112) haben Parteistellung auch dann, wenn sie nicht Antragsteller sind (Amtspartei); dies gilt jedoch nicht für das Verfahren über Vertragshilfe gegen Sperren (§ 30).
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