vgl.: Wehrgesetz 1978: § 2 Abs. 1 lit. a Zweck des Bundesheeres
Sonderbestimmungen für die Auszahlung
§ 44.
(1) Fällt ein Auszahlungstag für die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträge auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so sind diese Beträge an jenem Tag auszuzahlen, der diesem Auszahlungstag unmittelbar vorangeht und nicht selbst ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist.
(2) Sofern ein Betrag, der nach diesem Bundesgesetz auszuzahlen ist, nicht auf einen vollen Schillingbetrag lautet, sind Bruchteile des jeweiligen Schillingbetrages auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufzurunden.
(3) Beträge, die für eine gemäß § 49 des Wehrgesetzes 1978 gewährte Dienstfreistellung gebühren, ausgenommen die Fahrtkostenvergütung, sind am Tag vor Beginn der Dienstfreistellung auszuzahlen.
(4) Die während eines Einsatzes nach § 2 des Wehrgesetzes 1978 sowie während einsatzähnlicher Übungen nach dem II., III. und VI. Abschnitt dieses Bundesgesetzes gebührenden Beträge, die von militärischen Dienststellen auszuzahlen sind, sind insoweit abweichend von den in diesem Bundesgesetz festgelegten Auszahlungsfristen und Auszahlungstagen auszuzahlen, als dies die jeweiligen militärischen Interessen erfordern.
vgl.: Wehrgesetz 1978: § 2 Abs. 1 lit. a Zweck des Bundesheeres
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2024
Gesetzesnummer
10005597
Dokumentnummer
NOR12061342
alte Dokumentnummer
N4198512090F
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