§ 44 HDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1986

vgl. Verordnung über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer 1979 (ADV): §§ 30, 31

Ausgangsverbot

§ 44.

(1) Das Ausgangsverbot besteht im vollen oder teilweisen Entzug des täglichen Ausgangs. Es ist mindestens für einen Tag, höchstens für 14 Tage zu verhängen.

(2) Beim Überwiegen mildernder Umstände ist der Ausgang nur teilweise zu entziehen. Der teilweise Entzug des Ausgangs besteht in der Verpflichtung, eine bestimmte Anzahl von Stunden, höchstens jedoch sechs Stunden vor dem Zapfenstreich in der Unterkunft einzutreffen; ein solches Ausgangsverbot ist für die gesamte Strafdauer im gleichen Ausmaß pro Tag zu verhängen. Für Soldaten, die außerhalb der zugewiesenen Unterkunft wohnen dürfen, besteht der teilweise Entzug des Ausgangs in der Verpflichtung, eine bestimmte Anzahl von Stunden nach Dienstschluß (an dienstfreien Tagen ab 8.00 Uhr) in der Kaserne (Lager, Quartier, Freilager u. dgl.) anwesend zu sein.

(3) Den mit teilweisem Entzug des Ausgangs Bestraften hat ein Ausgang im Ausmaß von mindestens einer Stunde zu verbleiben. Wird hiedurch die festgelegte Stundenanzahl des Ausgangsverbots vermindert, so gilt dennoch das Ausgangsverbot für diesen Tag als vollstreckt.

(4) Beim Überwiegen erschwerender Umstände kann der volle Entzug des täglichen Ausgangs

  1. 1. durch die Verpflichtung, bestimmte Teile des Unterkunftsbereiches nicht zu verlassen, oder
  2. 2. durch die Verpflichtung zur Dienstleistung

(5) Während der Vollstreckung dürfen die mit Ausgangsverbot Bestraften kein Schanklokal (Kantine, Kasino, Soldatenheim u. dgl.) besuchen und den ihrer Einheit zugewiesenen Unterkunftsbereich nur mit Erlaubnis ihres Vorgesetzten verlassen. Jeglicher Genuß von Alkohol oder anderer berauschender Mittel ist verboten.

(6) Tage, an denen dem Bestraften aus anderen Gründen kein Ausgang zusteht, zählen nicht als Tage der Strafvollstreckung. Für die Dauer der Vollstreckung einer Disziplinarhaft wird die Vollstreckung des Ausgangsverbots unterbrochen; eine noch nicht begonnene Vollstreckung wird aufgeschoben.

(7) Im Anschluß an die tägliche Vollstreckung des Ausgangsverbots entfällt ein dem Soldaten sonst zustehendes Recht, über den Zapfenstreich auszubleiben.

(8) Dem Bestraften kann zur Überprüfung seiner Anwesenheit aufgetragen werden, sich zu bestimmten Zeitpunkten zu melden. Zwischen den Zeitpunkten der Meldung müssen mindestens zwei Stunden liegen.

(9) Würde die Vollstreckung mit Rücksicht auf die familiären oder sonstigen persönlichen Gründe des Bestraften eine unbillige Härte darstellen, so ist sie auf Weisung des Einheitskommandanten von Amts wegen aufzuschieben oder zu unterbrechen.

vgl. Verordnung über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer 1979 (ADV): §§ 30, 31

Schlagworte

Anwesenheitspflicht

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2024

Gesetzesnummer

10005599

Dokumentnummer

NOR12061263

alte Dokumentnummer

N4198511453A

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