§ 44 GWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2002

2. Abschnitt

Errichtung und Auflassung von Erdgasleitungsanlagen Genehmigungspflicht

§ 44

(1) Unbeschadet der nach anderen Vorschriften bestehenden Genehmigungs- oder Bewilligungspflichten bedarf die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb von Erdgasleitungsanlagen einer gasrechtlichen Genehmigung durch die Behörde.

(2) Von der Genehmigungspflicht sind Erdgasleitungsanlagen mit einem Druckbereich bis einschließlich 0,6 MPa ausgenommen, sofern beim Inhaber der Leitungsanlage

  1. 1. Lage- und Ausführungspläne, technische Beschreibungen der Leitungsanlage sowie Aufzeichnungen, aus denen hervorgeht, dass die Leitungsanlage entsprechend den einschlägigen Regeln der Technik errichtet und betrieben wird, und in denen die maßgebenden Regeln der Technik beschrieben und ihre Einhaltung belegt wird oder
  2. 2. die kompletten Zertifizierungsunterlagen nach ÖNORM EN ISO 9000 „Qualitätsmanagement- und Qualitätssicherungsnormen; Leitfaden zur Auswahl und Anwendung" vom 1.September 1994, ÖNORM EN ISO 9001 „Qualitätssicherungssysteme; Modell zur Darlegung der Qualitätssicherung in Design/Entwicklung, Produktion, Montage und Kundendienst" vom 1.September 1994, ÖNORM EN ISO 9002 „Qualitätssicherungssysteme; Modell zur Darlegung der Qualitätssicherung in Produktion und Montage" vom 1.September 1994, ÖNORM EN ISO 9003 „Qualitätssicherungssysteme; Modell zur Darlegung der Qualitätssicherung bei der Endprüfung" vom 1.September 1994 und ÖNORM EN ISO 9004 „Qualitätsmanagement und Elemente eines Qualitätssicherungssystems-Leitfaden" vom 1.September 1994, alle erhältlich beim Österreichischen Institut für Normenwesen, 1020 Wien, Heinestraße 38, sowie
  3. 3. ein Sicherheitskonzept gemäß den §§24 Abs.1 Z3, 31a Abs.2 Z2 und §67 Abs.2 Z12 sowie der Haftpflichtversicherungsnachweis gemäß §37

    zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde aufliegen und keine Zwangsrechte gemäß § 57 in Anspruch genommen werden. Erdgasleitungsanlagen mit einem Druckbereich über 0,1 MPa sind drei Monate vor der geplanten Errichtung der Behörde unter Anschluss der im § 67 Abs. 2 Z 1, 5, 12 und 13 angeführten Unterlagen anzuzeigen. Die Behörde hat die Ausführung über Antrag eines Netzbetreibers binnen drei Monaten zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 47 Abs. 3 vorliegen. § 48 Abs. 1 Z 4 gilt sinngemäß. Sind der Anzeige die Unterlagen gemäß § 67 Abs. 2 Z 1, 5, 12 und 13 nicht beigeschlossen und werden diese auch nicht nach Aufforderung gemäß § 13 AVG der Behörde vorgelegt, ist die Anzeige innerhalb einer Frist von drei Monaten zurückzuweisen.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist ermächtigt, jene im Abs. 2 bestimmten Voraussetzungen, unter denen Erdgasleitungsanlagen von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind, durch Verordnung abzuändern oder zu ergänzen, wenn nach für verbindlich erklärten Regeln der Technik keine nachteiligen Auswirkungen auf die gemäß § 45 geschützten rechtlichen Interessen zu erwarten ist.

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