zum Bezugszeitraum vgl. § 356 Abs. 3 und 4
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
Unterstützungsfonds
§ 44.
(1) Der Versicherungsträger kann einen Unterstützungsfonds anlegen.
(2) Dem Unterstützungsfonds können
- 1. für den Bereich der Krankenversicherung bis zu 3 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen,
- 2. für den Bereich der Pensionsversicherung bis zu 1,25 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen nach § 27 Abs. 1 Z 2.
- überwiesen werden.
(3) Überweisungen nach Abs. 2 dürfen nur insoweit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres
- 1. im Bereich der Krankenversicherung den Betrag von 15 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen aus dieser Versicherung,
- 2. im Bereich der Pensionsversicherung den Betrag von 2,5 vT der in Abs. 2 Z 2 bezeichneten Erträge
- nicht übersteigen.
(4) Die Mittel des Unterstützungsfonds können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse der zu unterstützenden Person, verwendet werden
- 1. für Unterstützungen nach Maßgabe der hiefür vom Vorstand zu erlassenden Richtlinien;
- (Anm.: Z 2 tritt mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft.)
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
Schlagworte
Familienverhältnisse, Einkommensverhältnisse
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2024
Gesetzesnummer
10008422
Dokumentnummer
NOR40167797
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