§ 44 GSV

Alte FassungIn Kraft seit 11.6.1994

§ 44

(1) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 kann die CE-Kennzeichnung abweichend vom § 27 Abs. 1 und Anhang 3 auch entsprechend dem Muster gemäß Anhang 9 erfolgen. Hiebei sind nach dem Kennzeichen „CE“ die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl der Anbringung anzufügen.

(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 kann im Rahmen des „Baumuster-Übereinstimmungsverfahrens mit Prüfung jedes einzelnen Gasgerätes“ (§§ 21 und 22), des „Baumuster-Übereinstimmungsverfahrens mit Prüfung auf statistischer Grundlage“ (§§ 23 und 24) und des „Übereinstimmungsverfahrens mit Einzelprüfung“ (§§ 25 und 26) auch die zugelassene Stelle auf jedem Gasgerät die CE-Kennzeichnung gemäß Anhang 9 anbringen.

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