Technisches Gutachten über VLT-Systeme
§ 44.
Ein eigenes technisches Gutachten für VLT-Systeme hat die zu einem VLT-System zugelassenen VLT-Server und die mit diesen VLT-Servern verbundenen, für die Übertragung von Zufallszahlen geprüften VLT zu enthalten. Das Gutachten hat der Vorlage der Anlage (Detailspezifikation 10) zu entsprechen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 165/2014
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2017
Gesetzesnummer
20007737
Dokumentnummer
NOR40163599
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