§ 44.
Das Fortbetriebsrecht der Konkursmasse entsteht mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Gewerbeinhabers. Der Masseverwalter hat jedoch den Fortbetrieb ohne unnötigen Aufschub der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (§ 345 Abs. 2). Er kann auch nach Maßgabe des § 43 Abs. 3 auf das Fortbetriebsrecht verzichten. Das Fortbetriebsrecht der Konkursmasse endet mit der Aufhebung des Konkurses.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2023
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40032580
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