§ 44.
Das Fortbetriebsrecht des Masseverwalters entsteht mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Gewerbeinhabers. Der Masseverwalter hat jedoch den Fortbetrieb ohne unnötigen Aufschub der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (§ 345 Abs. 2). Das Fortbetriebsrecht des Masseverwalters endet mit der Aufhebung des Konkurses.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070025
alte Dokumentnummer
N5197418423S
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