§ 44 Gehaltskassengesetz 2002

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

3. Hauptstück

Verfahren

§ 44

Gegen die Bescheide gemäß den §§ 11 Abs. 2, 17, 25, 31 und 42 dieses Bundesgesetzes kann binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides bei der Gehaltskasse Berufung eingebracht werden. Einer gegen einen Vorschreibungsbescheid nach § 11 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes eingebrachten Berufung kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Über die Berufungen entscheidet der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)