§ 44 Geflügelhygieneverordnung 2007

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2007

7. HAUPTSTÜCK

Besondere Bestimmungen für den Handel mit anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR)

§ 44

(1) Betriebe, die beabsichtigen, Geflügel oder Bruteier von Geflügel in andere Vertragsstaaten des EWR zu verbringen, unterliegen zusätzlich zu den sonstigen Bestimmungen auch dem

7. Hauptstück dieser Verordnung.

(2) Werden Geflügel und Bruteier in kleinen Partien von weniger als 20 Tieren beziehungsweise Eiern für den Handel mit anderen Vertragsstaaten des EWR in Verkehr gebracht, so müssen diese abweichend von den besonderen Bestimmungen dieses Hauptstückes nur die Bedingungen des § 51 sowie des § 56 erfüllen. Dies gilt jedoch nicht für Sendungen von Laufvögeln oder Bruteiern von Laufvögeln.

(3) Werden von einem Vertragsstaat des EWR besondere zusätzliche, von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften anerkannte Garantien nach den Art. 13 und 14 der Richtlinie des Rates 90/539/EWG (ABl. Nr. L 303 vom 31. Oktober 1990), verlangt, so müssen diese unbeschadet der Bestimmungen dieser Verordnung erfüllt werden. Diese zusätzlichen Garantien sind vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundzumachen.

(4) Die besonderen Bestimmungen für den Handel mit anderen Vertragsstaaten des EWR gelten nicht für Geflügel, das für Ausstellungen, Leistungsschauen oder Wettbewerbe bestimmt ist.

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