Zuständigkeit und Verfahren
§ 44
(1) § 44.Über das Ersuchen um Vollstreckung und die Anpassung der Strafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme entscheidet der im § 26 Abs. 1 ARHG bezeichnete Gerichtshof erster Instanz durch einen Senat von drei Richtern (§ 13 Abs. 3 StPO) mit Beschluss. Gegen diesen Beschluss steht dem öffentlichen Ankläger und dem Betroffenen die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz offen.
(2) Erweisen sich die vorliegenden Unterlagen für eine inländische Vollstreckungsentscheidung als unzureichend, so hat das Gericht die ausstellende Justizbehörde um die notwendige Ergänzung der Unterlagen zu ersuchen. Für das Einlangen dieser Unterlagen kann das Gericht eine angemessene Frist setzen. Ist das Ersuchen um Vollstreckung der ausländischen Entscheidung im Wege des Bundesministeriums für Justiz eingelangt, so ist die Ergänzung auf diesem Weg zu bewirken.
(3) Der Bundesminister für Justiz hat dem Ausstellungsstaat den Beschluss über die Übernahme der Vollstreckung auf dem vorgesehenen Weg mitzuteilen und ihn von der erfolgten Vollstreckung zu verständigen. Wurde die Vollstreckung auf Grund eines Europäischen Haftbefehls übernommen, so hat das Gericht die ausstellende Justizbehörde von der Übernahme und vom Abschluss der Vollstreckung im unmittelbaren Behördenverkehr zu verständigen.
(4) Nach Übernahme der Vollstreckung einer Strafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme darf ein Strafverfahren wegen der dem Urteil zu Grunde liegenden Tat nicht mehr eingeleitet werden.
(5) Für den Vollzug, die bedingte Entlassung und das Gnadenrecht gelten die Bestimmungen des österreichischen Rechts.
(6) Der Vollzug ist jedenfalls zu beenden, wenn die Vollstreckbarkeit der Strafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach dem Recht des Ausstellungsstaats erlischt.
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