§ 44 ESAEG

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.2015

3. Teil

Anlegerentschädigung Begriffsbestimmungen

§ 44.

Im Sinne des 3. Teils dieses Bundesgesetzes sind:

  1. 1. Zuständige Behörde: die Behörde eines Mitgliedstaates, die von diesem als zuständige Behörde gemäß Art. 48 der Richtlinie 2004/39/EG benannt wurde oder eine zuständige Behörde im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Z 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ;
  2. 2. Zweigstelle: eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbstständigen Teil eines Kreditinstituts, eines Kreditinstituts gemäß § 9 Abs. 1 BWG oder einer Wertpapierfirma im Sinne des § 12 Abs. 1 WAG 2007 bildet und sämtliche Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte, die mit der Tätigkeit des Kreditinstituts oder der Wertpapierfirma verbunden sind, unmittelbar betreibt; hat ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma im Sinne des § 12 Abs. 1 WAG 2007 in ein und demselben Mitgliedstaat mehrere Betriebsstellen, so werden diese als eine einzige Zweigstelle betrachtet;
  3. 3. Anleger: eine natürliche oder juristische Person, die einem Kreditinstitut, einem Kreditinstitut gemäß § 9 Abs. 1 BWG oder einer Wertpapierfirma im Sinne des § 12 Abs. 1 WAG 2007 im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften Gelder oder Instrumente anvertraut hat;
  4. 4. Mitgliedstaat: ein Staat gemäß § 2 Z 5 BWG;
  5. 5. Wertpapierfirma: eine Wertpapierfirma gemäß § 1 Z 1 WAG 2007;
  6. 6. Kreditinstitut: Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG;
  7. 7. Mitgliedsinstitut:
  1. a) bei der einheitlichen Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1: Kreditinstitute gemäß § 45 Abs. 1
  2. b) bei einer Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2: Kreditinstitute, die Mitglieder des anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems sind;
  1. 8. Wertpapierdienstleistung: Wertpapierdienstleistung gemäß § 2 Z 29 BWG;
  2. 9. Anlegerentschädigungssystem: die einheitliche Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, gemäß § 3 anerkannte institutsbezogene Sicherungssysteme sowie sonstige gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 97/9/EG eingerichtete und amtlich anerkannte Anlegerentschädigungssyteme.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Gesetzesnummer

20009251

Dokumentnummer

NOR40174339

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