7. Teil
Zugelassene Kunden Qualifikation
§ 44.
(Grundsatzbestimmung)Die Ausführungsgesetze haben
- 1. ab 19. Februar 1999 Endverbraucher, deren Verbrauch 40 GWh,
- 2. ab 19. Februar 2000 Endverbraucher, deren Verbrauch 20 GWh,
- 3. ab 19. Februar 2003 Endverbraucher, deren Verbrauch 9 GWh im vorangegangenen Abrechnungsjahr überschritten hat, als zugelassene Kunden vorzusehen. Der Verbrauch berechnet sich je Verbrauchsstätte und einschließlich der Eigenerzeugung.
(2) Betreiber von Verteilernetzen, die auch Übertragungsnetzbetreiber sind, sind jedenfalls ab dem 19. Februar 1999 als zugelassene Kunden vorzusehen. Sonstige Betreiber von Verteilernetzen sind als zugelassene Kunden vorzusehen, sofern deren unmittelbare Abgabe an Endverbraucher im vorangegangenen Abrechnungsjahr
- 1. ab 19. Februar 2002 den Wert von 40 GWh;
- 2. ab 19. Februar 2003 den Wert von 9 GWh
- überschritten hat.
(3) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, daß Betreiber von Verteilernetzen über die Strommenge, die ihre Kunden, die als zugelassene Kunden benannt wurden, innerhalb ihres Verteilernetzes verbrauchen, zum Zweck der Belieferung dieser Kunden Lieferverträge unter den Bedingungen des Netzzuganges abschließen können.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024
Gesetzesnummer
10007995
Dokumentnummer
NOR12090684
alte Dokumentnummer
N5199853409L
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