§ 44 EAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Frist zur Inbetriebnahme von Windkraftanlagen

§ 44.

(1) Die Frist zur Inbetriebnahme beträgt bei Windkraftanlagen 36 Monate ab Veröffentlichung des Zuschlags auf der Internetseite der EAG‑Förderabwicklungsstelle.

(2) Die Frist gemäß Abs. 1 kann von der EAG‑Förderabwicklungsstelle einmal um bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn der Bieter glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht‑fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2024

Gesetzesnummer

20011619

Dokumentnummer

NOR40236695

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