§ 44 Durchführung des Verbotsgesetzes 1947

Alte FassungIn Kraft seit 19.4.1947

§ 44.

(1) Die Mitglieder der Einspruchskommissionen und der Beschwerdekommission beim Bundesministerium für Inneres sind in Ausübung ihres Amtes selbständig und unabhängig.

(2) Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2020

Gesetzesnummer

10000213

Dokumentnummer

NOR40220806

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