§ 44.
(1) Die Mitglieder der Einspruchskommissionen und der Beschwerdekommission beim Bundesministerium für Inneres sind in Ausübung ihres Amtes selbständig und unabhängig.
(2) Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich.
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2020
Gesetzesnummer
10000213
Dokumentnummer
NOR40220806
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