§ 44 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

3. Teil

Besondere Bestimmungen 1. HAUPTSTÜCK Gemeinsame Bestimmungen über die Vergabe von Liefer-, Bau- und
Baukonzessionsaufträgen Ausschließung vom Vergabeverfahren

1. Abschnitt

Eignungskriterien

§ 44.

(1) Der Auftraggeber hat Unternehmer von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen, wenn

  1. 1. gegen sie ein Konkursverfahren oder ein gerichtliches Ausgleichsverfahren eingeleitet oder die Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde,
  2. 2. sie sich in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt haben,
  3. 3. gegen sie oder - sofern es sich um juristische Personen, handelsrechtliche Personengesellschaften, eingetragene Erwerbsgesellschaften oder Arbeitsgemeinschaften handelt - gegen physische Personen, die in der Geschäftsführung tätig sind, ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist, das ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt,
  4. 4. sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben, die vom Auftraggeber nachweislich festgestellt wurde,
  5. 5. sie ihre Verpflichtungen zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge oder der Steuern und Abgaben nicht erfüllt haben oder
  6. 6. sie sich bei der Erteilung von Auskünften nach diesem Bundesgesetz in erheblichem Maße falscher Erklärungen schuldig gemacht haben.

(2) Der Auftraggeber kann von Unternehmern, die er zu einem Vergabeverfahren zuläßt, verlangen, daß diese nachweisen,

  1. 1. daß sie nach Maßgabe der Rechtsvorschriften ihres Herkunftslandes in einem in Anhang III angeführten Berufsregister eingetragen sind,
  2. 2. daß ihre finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gegeben ist sowie
  3. 3. daß ihre technische Leistungsfähigkeit gegeben ist.

Schlagworte

Lieferauftrag, Bauauftrag

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

10012275

Dokumentnummer

NOR12154306

alte Dokumentnummer

N9199329114J

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