3. Teil
Besondere Bestimmungen 1. HAUPTSTÜCK Gemeinsame Bestimmungen über die Vergabe von Liefer-, Bau- und
Baukonzessionsaufträgen Ausschließung vom Vergabeverfahren
1. Abschnitt
Eignungskriterien
§ 44.
(1) Der Auftraggeber hat Unternehmer von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen, wenn
- 1. gegen sie ein Konkursverfahren oder ein gerichtliches Ausgleichsverfahren eingeleitet oder die Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde,
- 2. sie sich in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt haben,
- 3. gegen sie oder - sofern es sich um juristische Personen, handelsrechtliche Personengesellschaften, eingetragene Erwerbsgesellschaften oder Arbeitsgemeinschaften handelt - gegen physische Personen, die in der Geschäftsführung tätig sind, ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist, das ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt,
- 4. sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben, die vom Auftraggeber nachweislich festgestellt wurde,
- 5. sie ihre Verpflichtungen zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge oder der Steuern und Abgaben nicht erfüllt haben oder
- 6. sie sich bei der Erteilung von Auskünften nach diesem Bundesgesetz in erheblichem Maße falscher Erklärungen schuldig gemacht haben.
(2) Der Auftraggeber kann von Unternehmern, die er zu einem Vergabeverfahren zuläßt, verlangen, daß diese nachweisen,
- 1. daß sie nach Maßgabe der Rechtsvorschriften ihres Herkunftslandes in einem in Anhang III angeführten Berufsregister eingetragen sind,
- 2. daß ihre finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gegeben ist sowie
- 3. daß ihre technische Leistungsfähigkeit gegeben ist.
Schlagworte
Lieferauftrag, Bauauftrag
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Gesetzesnummer
10012275
Dokumentnummer
NOR12154306
alte Dokumentnummer
N9199329114J
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