§ 44 BSFG 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

8. Hauptstück

Förderungsdatenbank

Einrichtung, Inhalt und Öffentlichkeit

§ 44.

(1) Zur Erhöhung der Transparenz im Bereich der Bundes-Sportförderung und Information der Bevölkerung hat die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport eine Förderungsdatenbank über die nach diesem Bundesgesetz gewährten Förderungen einzurichten.

(2) Die Datenbank hat zu enthalten

  1. 1. Bezeichnung des Förderungsnehmers,
  2. 2. Höhe der Förderung,
  3. 3. Förderungszweck und Kurzbeschreibung des Förderungsprojekts sowie
  4. 4. Kalenderjahr der Förderung.

(3) Als Förderungsnehmer gemäß Abs. 2 Z 1 gelten auch jene Mitgliedsvereine, die Bundes-Vereinszuschüsse gemäß § 12 Abs. 5 erhalten haben. Für die Aufnahme in die Förderungsdatenbank hat die zuständige Sportorganisation unverzüglich nach Gewährung eines Bundes-Vereinszuschusses die Angaben gemäß Abs. 2 der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport bekannt zu geben.

(4) Die Daten gemäß Abs. 2 sind über zehn Jahre nach Aufnahme in der Förderungsdatenbank der Öffentlichkeit über Internet zugänglich zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2017

Gesetzesnummer

20008462

Dokumentnummer

NOR40152198

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