§ 44.
(1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991‑ VStG, BGBl. Nr. 52) einer BV-Kasse seinen Meldepflichten gegenüber der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 39 nicht nachkommt oder die in § 31 Abs. 1 Z 3a festgelegten Grenzen verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
(2) Bei Verwaltungsübertretungen nach dieser Bestimmung gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.
EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011; Art. 1, BGBl. I Nr. 135/2013
Schlagworte
BGBl. Nr. 52/1991
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2017
Gesetzesnummer
20002088
Dokumentnummer
NOR40153741
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